Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB eine aussergewöhnlich schwerwiegende Massnahme ist; sie ist insofern die sogar am stärksten in die Freiheit eingreifende vormundschaftliche Vorkehr, weil sie die Entmündigung vorwegnimmt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 71 zu Art. 386 ZGB). Artikel 386 Absatz 2 ZGB kann deshalb nur zum Zuge kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können (BGE 113 II 386 E. 3b S. 389 mit weiteren Hinweisen). |