374 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine Heilung des Mangels durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde erfordert (vgl. LGVE 1992 III Nr. 7). 5. Über die Frage, ob die Anordnung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB für die Beschwerdeführerin gerechtfertigt war oder nicht, kann hier somit nicht entschieden werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB eine aussergewöhnlich schwerwiegende Massnahme ist;