Deshalb ist die zuständige Behörde gerade in einem solchen Verfahren verpflichtet, die betroffene Person anzuhören. Dies hat die Vorinstanz unterlassen und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Befragung verletzt. 4. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, das heisst, er setzt nicht den Nachweis eines materiellen Interesses voraus; ein Entscheid ist wegen Verletzung der Gehörsrechte auch dann aufzuheben, wenn eine Anhörung am Entscheid materiell nichts geändert hätte (Schnyder/Murer, a.a.O., N 14 zu Art. 374 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).