Befindet sich die vom Verfahren betroffene Person in einer Anstalt, so begibt sich die Behörde für die Anhörung nötigenfalls dorthin (BGE 109 II 295 E. 2 S. 297). Bei der Anordnung der hier angefochtenen vormundschaftlichen Massnahme wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeführerin mündlich zu befragen. Die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme und insbesondere der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Deshalb ist die zuständige Behörde gerade in einem solchen Verfahren verpflichtet, die betroffene Person anzuhören.