Am 13. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Artikel 397a ZGB in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen. Bei der Überprüfung dieser Massnahme wurde sie am 1. Oktober 2002 von der delegierten Richterin des zuständigen Amtsgerichtes mündlich einvernommen, und am 7. Oktober 2002 wurde sie durch den Regierungsstatthalter angehört. Befindet sich die vom Verfahren betroffene Person in einer Anstalt, so begibt sich die Behörde für die Anhörung nötigenfalls dorthin (BGE 109 II 295 E. 2 S. 297).