Leistet die zu entmündigende Person einer ersten Einladung keine Folge, ist sie abgesehen davon ein zweites Mal vorzuladen und polizeilich zuzuführen, wenn sie wiederum nicht erscheint (vgl. Botschaft B 55 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Am 13. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Artikel 397a ZGB in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen.