Dass sie im Mai 2001, also mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Entscheids, von der Vorinstanz für eine mündliche Befragung eingeladen worden war und dieser Einladung keine Folge geleistet hatte, ist unbeachtlich. Leistet die zu entmündigende Person einer ersten Einladung keine Folge, ist sie abgesehen davon ein zweites Mal vorzuladen und polizeilich zuzuführen, wenn sie wiederum nicht erscheint (vgl. Botschaft B 55 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216).