O., N 19 zu Art. 386 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht mündlich befragt worden, wie es in § 44 Absatz 1 EG ZGB vorgeschrieben ist. Dass sie im Mai 2001, also mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Entscheids, von der Vorinstanz für eine mündliche Befragung eingeladen worden war und dieser Einladung keine Folge geleistet hatte, ist unbeachtlich.