Das Verfahren, in dem über den Erlass vorläufiger Massregeln nach Artikel 386 ZGB befunden wird, hat den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zu entsprechen (Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 386 ZGB). In Analogie zu Artikel 374 Absatz 1 ZGB ist die betroffene Person vor Erlass einer Massregel, insbesondere aber vor einer vorläufigen Entmündigung, anzuhören, soweit dies die Dringlichkeit zulässt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 147 zu Art. 386 ZGB). Soweit die Anhörung aus zwingenden Gründen wegen der Dringlichkeit eines Massnahmeentscheids nicht durchgeführt werden kann, sind die versäumten Schritte umgehend nachzuholen (Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art.