ZGB Betroffene provisorisch bevormunden und ihre Handlungsfähigkeit ganz beschränken. Dies dürfe sie auch ohne vorherige Anhörung der Betroffenen tun, wenn grosse Gefahr einer persönlichen oder finanziellen Schädigung bestehe und sehr wahrscheinlich ein Bevormundungsgrund vorliege. 3.2. Das Verfahren, in dem über den Erlass vorläufiger Massregeln nach Artikel 386 ZGB befunden wird, hat den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zu entsprechen (Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 386 ZGB).