Ob die Vorinstanz diesen Anspruch der Beschwerdeführerin gewahrt hat, ist von Amtes wegen zu prüfen. 3.1. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2001 im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen anhören wollen, diese sei aber unentschuldigt nicht erschienen und habe auf der zurückgesandten Einladung festgehalten, diese nicht wahrnehmen zu wollen. Die Vormundschaftsbehörde könne gemäss Artikel 386 ZGB Betroffene provisorisch bevormunden und ihre Handlungsfähigkeit ganz beschränken.