Die zeitliche Dringlichkeit für den vorsorglichen Entscheid des Sozialvorstehers ist nicht erstellt. 3. Nach § 44 Absatz 1 EGZGB ist die betroffene Person vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ob die Vorinstanz diesen Anspruch der Beschwerdeführerin gewahrt hat, ist von Amtes wegen zu prüfen.