vgl. auch Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 136 zu Art. 386 ZGB). Das Kriterium der zeitlichen Dringlichkeit ist streng zu handhaben (Breitschmid, a.a.O., N 23 zu Art. 386 ZGB). Aus den Akten und der Vernehmlassung ist nicht ersichtlich, weshalb der Sozialvorsteher anstelle der Vormundschaftsbehörde den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit über die Beschwerdeführerin anordnen musste. Die Beschwerdeführerin hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit in der Psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Luzern auf. Die zeitliche Dringlichkeit für den vorsorglichen Entscheid des Sozialvorstehers ist nicht erstellt.