Nach § 9 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (GG) kann der Sozialvorsteher in seinem Aufgabenbereich in dringenden Fällen vorsorgliche Verfügungen erlassen. Dieses Vorgehen ist beim vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Entscheid derart dringlich ist, dass er nicht bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums aufgeschoben werden kann und die rechtzeitige Einberufung einer früheren Sitzung nicht möglich ist (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Basel 1999, N 23 zu Art. 386 ZGB; vgl. auch Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 136 zu Art. 386 ZGB).