§ 3 Abs.1 der Verordnung über das Vormundschaftswesen vom 25. September 2001, SRL Nr. 206), nicht aber, ob der Sozialvorsteher anstelle des Gemeinderates eine vormundschaftliche Massnahme anordnen kann. Nach § 9 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (GG) kann der Sozialvorsteher in seinem Aufgabenbereich in dringenden Fällen vorsorgliche Verfügungen erlassen.