2. Der Entzug der Handlungsfähigkeit obliegt der Vormundschaftsbehörde (vgl. § 39 Unterabsatz b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB). Vormundschaftsbehörde ist im Kanton Luzern der Gemeinderat des Wohnsitzes der betroffenen Person (§ 37 EGZGB). Im Vormundschaftsrecht ist kantonal nur geregelt, welche Aufgaben von der Vormundschaftsbehörde auf eine Dienststelle übertragen werden können (§ 8 Abs. 3 EGZGB i.V.m. § 3 Abs.1 der Verordnung über das Vormundschaftswesen vom 25. September 2001, SRL Nr. 206), nicht aber, ob der Sozialvorsteher anstelle des Gemeinderates eine vormundschaftliche Massnahme anordnen kann.