| | Entscheid: | 1. Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). Der Entscheid des Sozialvorstehers wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2002 zugestellt. Ihre Eingabe vom 27. September 2002 (Postaufgabe 30. September 2002) erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Entzug der Handlungsfähigkeit obliegt der Vormundschaftsbehörde (vgl. § 39 Unterabsatz b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB).