Die Beschwerdeinstanz kann den Mangel einer unterlassenen Anhörung nicht heilen, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde verlangt. Der Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin darf den Entscheid über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit nur dann anstelle des Gemeinderates treffen, wenn dieser derart dringlich ist, dass er nicht bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates aufgeschoben werden kann und die rechtzeitige Einberufung einer früheren Sitzung nicht möglich ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.