ZGB kann nur zum Zug kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können. Im Verfahren über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit ist die betroffene Person anzuhören, soweit die Dringlichkeit dies zulässt. Die Beschwerdeinstanz kann den Mangel einer unterlassenen Anhörung nicht heilen, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde verlangt.