{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2002-1_2002-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2250", "Checksum": "9d57972683fda42b349ffbecdc99061b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2002 1", "2002 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2002 JGKD 2002 1 (2002 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 ZGB; § 44 EGZGB; § 9 Absatz 3 GG. Artikel 386 Absatz 2 ZGB kann nur zum Zug kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können. Im Verfahren über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit ist die betroffene Person anzuhören, soweit die Dringlichkeit dies zulässt. Die Beschwerdeinstanz kann den Mangel einer unterlassenen Anhörung nicht heilen, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde verlangt. Der Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin darf den Entscheid über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit nur dann anstelle des Gemeinderates treffen, wenn dieser derart dringlich ist, dass er nicht bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates aufgeschoben werden kann und die rechtzeitige Einberufung einer früheren Sitzung nicht möglich ist. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "bb4079089ba6e3a22ce13f5a7661e310", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2002 JGKD 2002 1 (2002 III Nr. 1)\nRegeste:\nVorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 ZGB; § 44 EGZGB; § 9 Absatz 3 GG. Artikel 386 Absatz 2 ZGB kann nur zum Zug kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können. Im Verfahren über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit ist die betroffene Person anzuhören, soweit die Dringlichkeit dies zulässt. Die Beschwerdeinstanz kann den Mangel einer unterlassenen Anhörung nicht heilen, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde verlangt. Der Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin darf den Entscheid über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit nur dann anstelle des Gemeinderates treffen, wenn dieser derart dringlich ist, dass er nicht bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates aufgeschoben werden kann und die rechtzeitige Einberufung einer früheren Sitzung nicht möglich ist. | Zivilrecht\n\n wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Artikel 397a ZGB in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen. Bei der Überprüfung dieser Massnahme wurde sie am 1. Oktober 2002 von der delegierten Richterin des zuständigen Amtsgerichtes mündlich einvernommen, und am 7. Oktober 2002 wurde sie durch den Regierungsstatthalter angehört. Befindet sich die vom Verfahren betroffene Person in einer Anstalt, so begibt sich die Behörde für die Anhörung nötigenfalls dorthin (BGE 109 II 295 E. 2 S. 297). Bei der Anordnung der hier angefochtenen vormundschaftlichen Massnahme wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeführerin mündlich zu befragen. Die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme und insbesondere der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Deshalb ist die zuständige Behörde gerade in einem solchen Verfahren verpflichtet, die betroffene Person anzuhören. Dies hat die Vorinstanz unterlassen und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Befragung verletzt. 4. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, das heisst, er setzt nicht den Nachweis eines materiellen Interesses voraus; ein Entscheid ist wegen Verletzung der Gehörsrechte auch dann aufzuheben, wenn eine Anhörung am Entscheid materiell nichts geändert hätte (Schnyder/Murer, a.a.O., N 14 zu Art. 374 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine Heilung des Mangels durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde erfordert (vgl. LGVE 1992 III Nr. 7). 5. Über die Frage, ob die Anordnung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB für die Beschwerdeführerin gerechtfertigt war oder nicht, kann hier somit nicht entschieden werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB eine aussergewöhnlich schwerwiegende Massnahme ist; sie ist insofern die sogar am stärksten in die Freiheit eingreifende vormundschaftliche Vorkehr, weil sie die Entmündigung vorwegnimmt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 71 zu Art. 386 ZGB). Artikel 386 Absatz 2 ZGB kann deshalb nur zum Zuge kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können (BGE 113 II 386 E. 3b S. 389 mit weiteren Hinweisen). |"}