4. Im Ergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinn von § 204 Absatz 1 VRG gelten kann, vermag er den vom instruierenden Bau- und Verkehrsdepartement eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1000.-, der die mutmasslichen Kosten für die Beurteilung der Beschwerde decken dürfte, doch schon praktisch mit einem Betreffnis des ihm verbleibenden monatlichen Überschusses von Fr. 910.70 (über dem prozessrechtlichen Notbedarf) zu begleichen. Mangelt es demnach aber bereits am Erfordernis der Bedürftigkeit, fehlen die Voraussetzungen, um den Beschwerdeführer ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht zu befreien.