Den Wert dieses Autos beziffert der Beschwerdeführer auf Fr. 2500.-. Den durch den Verkauf des Autos erzielbaren Erlös und die damit verbundenen Einsparungen gilt es beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich zu berücksichtigen (siehe LGVE 1992 I Nr. 31). 4.