Eine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion dagegen ist damit nicht wahrzunehmen (LGVE 1997 I Nr. 27). Überdies gilt es zu beachten, dass die Prozessführung letztlich auch zum erweiterten Lebensbedarf zählt, weshalb selbst gewisse Einschränkungen in anderen Bereichen hinzunehmen sind. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer ein Auto besitzt, das er für die Ausübung seines Berufs nicht benötigt (vgl. Angaben zu den Berufsauslagen im Formular Lohnausweis). Den Wert dieses Autos beziffert der Beschwerdeführer auf Fr. 2500.-.