Dem Beschwerdeführer verbleibt somit nach Massgabe der Berechnung des prozessrechtlichen Notbedarfs monatlich ein Überschuss von Fr. 910.70. Im Umfang dieses monatlich anfallenden Überschusses hat sich der Beschwerdeführer an der Prozessfinanzierung im Minimum zu beteiligen. Eine solche Pflicht zur Bestreitung der Prozesskosten ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, verfolgt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege doch allein den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zur Rechtsmittelbehörde zu ermöglichen. Eine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion dagegen ist damit nicht wahrzunehmen (LGVE 1997 I Nr. 27).