29) zu erhöhen. Hierauf sind Zuschläge unter anderem für Miete, Heizung, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge sowie Arztkosten hinzuzuzählen, bevor allfällige Abzüge für Naturalbezüge und Reisespesenvergütungen vorzunehmen sind. Monatliche Steuerbetreffnisse sind zu berücksichtigen, soweit glaubhaft ist, dass sie auch bezahlt werden. Dem so errechneten Notbedarf sind das Einkommen und das Vermögen des Gesuchstellenden gegenüberzustellen (vgl. zum Ganzen Urs W. Studer/Viktor Rüegg/Heiner Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 130 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer ist als diplomierter Architekt in einem Architekturbüro tätig.