Auszugehen ist dabei vom monatlichen Grundbedarf, worin Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom oder Gas sowie Kulturelles inbegriffen sind. Der so ermittelte betreibungsrechtliche Grundbetrag ist in einem zweiten Schritt - zur Bildung des prozessrechtlichen Grundbetrags - um 15% (gültig seit 1. Januar 2000; vgl. LGVE 1999 I Nr. 29) zu erhöhen.