| | Entscheid: | 2. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellenden vorausgesetzt. Demnach ist zu untersuchen, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei die Bestreitung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zulassen oder nicht. Dazu wird im Kanton Luzern praxisgemäss eine standardisierte Notbedarfsberechnung vorgenommen. Auszugehen ist dabei vom monatlichen Grundbedarf, worin Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom oder Gas sowie Kulturelles inbegriffen sind.