Für die Einschulung ist nicht die Wohnsitzregelung des Zivilrechts massgebend, sondern das kantonale Schulrecht. Das kantonale Schulrecht kennt eine klare Regelung, an welchem Ort Lernende einzuschulen sind. Weil an den Aufenthalt angeknüpft wird, hat der Beschwerdeführer das Recht, den Kindergarten und die Primarschule am Wohnort seiner Grosseltern zu besuchen. Die Wohngemeinde der Grosseltern hat X daher auf das Schuljahr 2012/13 in den Kindergarten aufzunehmen. (…). (Bildungs- und Kulturdepartement, 31. Juli 2012) |