Hingegen haben sich sowohl die Wohngemeinde der Eltern als auch die Wohngemeinde der Grosseltern von X auf den Standpunkt gestellt, die Einschulung habe am zivilrechtlichen Wohnsitz von X zu erfolgen. Das Gesuch um Einschulung in den Kindergarten behandelten daher beide Gemeinden so, wie wenn ein ausserordentlicher Schulkreiswechsel und nicht eine Einschulung am ordentlichen Schulort in Frage stünde. Richtigerweise ist das Anliegen von X als Gesuch um Einschulung am ordentlichen Schulort zu behandeln. Für die Einschulung ist nicht die Wohnsitzregelung des Zivilrechts massgebend, sondern das kantonale Schulrecht.