Unter dem Aufenthaltsort wird der Ort verstanden, an dem sich das Kind unter der Schulwoche ausserhalb des Unterrichts aufhält, wo es während dieser Zeit betreut wird und wo es schläft. 3. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unter der Woche bei seinen Grosseltern. Dass er dort unter der Woche Aufenthalt hat, wird von keiner Seite bestritten. Hingegen haben sich sowohl die Wohngemeinde der Eltern als auch die Wohngemeinde der Grosseltern von X auf den Standpunkt gestellt, die Einschulung habe am zivilrechtlichen Wohnsitz von X zu erfolgen.