Wie bereits die Dienststelle Volksschulbildung mit ihrem Schreiben an den Gemeinderat von A festgehalten hat, besuchen die Lernenden gemäss § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule an ihrem Wohnort. Als Wohnort im Sinn des kantonalen Schulrechts gilt dabei nach § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (VBV) der Aufenthaltsort. Unter dem Aufenthaltsort wird der Ort verstanden, an dem sich das Kind unter der Schulwoche ausserhalb des Unterrichts aufhält, wo es während dieser Zeit betreut wird und wo es schläft.