Die Mutter von X erhob auch gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess diese Beschwerde gut und wies die Wohnortsgemeinde der Grosseltern an, X auf das Schuljahr 2012/13 in den Kindergarten aufzunehmen. Aus den Erwägungen: 2. Vorliegend ist die Frage streitig, an welchem Ort X rechtmässig einzuschulen ist. Wie bereits die Dienststelle Volksschulbildung mit ihrem Schreiben an den Gemeinderat von A festgehalten hat, besuchen die Lernenden gemäss § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule an ihrem Wohnort.