Die Wohngemeinde lehnte ihr Gesuch indessen (vorwiegend aus Kostenüberlegungen) ab und verwies sie auf das familienergänzende Betreuungsangebot der Gemeinde. Die Mutter von X erhob daraufhin in dessen Namen beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bildungs- und Kulturdepartement sistierte in der Folge das Verfahren mit dem Hinweis der direkten Einschulungsmöglichkeit am Wohnort der Grosseltern. Die Wohnortsgemeinde der Grosseltern lehnte die Einschulung von X allerdings ab mit der Begründung, dass X seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei seinen Eltern und nicht bei seinen Grosseltern habe. Die Mutter von X erhob auch gegen diesen Entscheid Beschwerde.