Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde in diesem Punkt praktisch nur substantiieren kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind, hat er immerhin konkrete Anhalts- und Verdachtspunkte vorzubringen, die auf eine rechtsungleiche Behandlung hindeuten (vgl. zum Ganzen BGE 121 I 225 E. 2 S. 227f.). Hinzu kommt, dass bei einer Mündlichprüfung die Kandidaten in der Regel unterschiedliche Fragestellungen erhalten, weshalb ein Direktvergleich sinnvollerweise nur mit der Prüfungsleistung eines Kandidaten vorgenommen werden könnte, welcher die gleichen Fragen erhielt.