Der Beschwerdeführer rügt jedoch sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten an der mündlichen Nachprüfung. Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde in diesem Punkt praktisch nur substantiieren kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind, hat er immerhin konkrete Anhalts- und Verdachtspunkte vorzubringen, die auf eine rechtsungleiche Behandlung hindeuten (vgl. zum Ganzen BGE 121 I 225 E. 2 S. 227f.).