Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen das Recht geltend machen, die eigenen Prüfungsunterlagen einzusehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass in eine Prüfungsbewertung unvermeidlicherweise eine vergleichende Beurteilung sämtlicher Kandidaten einfliesst, bilden die Prüfungsleistungen der übrigen Kandidaten doch keine Grundlage für die eigene Prüfungsbewertung. Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen anderer Kandidaten erheben, da sie für sein Prüfungsergebnis nicht entscheidwesentlich sind. Der Beschwerdeführer rügt jedoch sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten an der mündlichen Nachprüfung.