Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht wird primär durch das kantonale Recht festgelegt, subsidiär bestimmt er sich nach den aus Artikel 29 Absatz 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien. Das kantonale Bildungsrecht enthält keine besonderen Bestimmungen zum Akteneinsichtsrecht, weshalb sich der Anspruch nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes richtet (vgl. § 48ff. VRG). Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen das Recht geltend machen, die eigenen Prüfungsunterlagen einzusehen.