Die Vorinstanz wendet ein, dass das Akteneinsichtsrecht sich ausschliesslich auf das eigene Prüfungsdossier beziehe. Daten- und Persönlichkeitsschutz stünden einer Herausgabe der Prüfungsunterlagen von Mitstudierenden an den Beschwerdeführer entgegen. Eine Einsicht könne allenfalls der Beschwerdeinstanz, dem Beschwerdeführer aber in jedem Fall nur anonymisiert gewährt werden. Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht wird primär durch das kantonale Recht festgelegt, subsidiär bestimmt er sich nach den aus Artikel 29 Absatz 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien.