Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung zur Einsichtnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerdekritik zu vervollständigen. Die Gehörsverletzung konnte damit im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. 3.2. Der Beschwerdeführer fordert nebst der Einsicht in die eigenen Unterlagen auch die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten der mündlichen Nachprüfung vom 8. September 2009. Die Vorinstanz wendet ein, dass das Akteneinsichtsrecht sich ausschliesslich auf das eigene Prüfungsdossier beziehe.