3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Einsicht in die Prüfungsunterlagen verweigert habe. Er verlangt, es sei ihm nachträglich die Möglichkeit zur Substantiierung seiner Beschwerde einzuräumen. Verweigert worden ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung vom 8. September 2009. Dies bestätigte die Vorinstanz mit Verweis auf ein internes Missverständnis. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung zur Einsichtnahme zugestellt.