Die rechtsgenügliche Begründung hat grundsätzlich bereits innert der gesetzlichen Beschwerdefrist zu erfolgen. Verfügt die beschwerdeführende Partei allerdings vor Anhebung einer Beschwerde unverschuldet nicht über die für eine Begründung notwendigen Informationen wie die Fragestellung der jeweiligen Prüfung, das Bewertungsraster, die persönliche Prüfung und Bewertung sowie eine allfällige Musterlösung, ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Substantiierung der Beschwerdeanträge einzuräumen.