Mit Entscheid vom 17. September 2009 teilte die Prüfungskommission A mit, dass er wegen viermaligen Nichtbestehens der Modulprüfung aus dem Studiengang Primarstufe ausgeschlossen werde. A reichte am 16. Oktober 2009 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein, wobei er unter anderem geltend machte, dass er seine Beschwerde nur beschränkt begründen könne, da die Vorinstanz die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert habe. Nebst der uneingeschränkten Einsicht in seine Prüfungsakten beantragte der Beschwerdeführer auch die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten der mündlichen Prüfung.