Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A hatte während des studienübergreifenden Grundjahres im Bachelor-Studiengang Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Luzern (PHZ Luzern) unter anderem das Modul Y zu absolvieren.