{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2010-9_2010-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4663", "Checksum": "b07a66dbd3728ac8517e8bab01fa6228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2010 9", "2010 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.08.2010 BKD 2010 9 (2010 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:37", "Checksum": "67782295e3ba5eab0973b189e699cc28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.08.2010 BKD 2010 9 (2010 III Nr. 9)\nRegeste:\nPädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG | Bildung\n\n welcher die gleichen Fragen erhielt. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch gänzlich, seinen Verdacht der rechtsungleichen Behandlung zu konkretisieren. Dass ein weiterer Kandidat dieselbe Fragestellung erhielt, ähnlich oder gleich dem Beschwerdeführer antwortete, dabei aber vorteilhafter bewertet wurde, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend. Seine Begründung erschöpft sich mithin in einer vagen Vermutung. Das Einsichtsbegehren ist daher mangels genügender Substantiierung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. (Bildungs- und Kulturdepartement, 25. August 2010) |"}