{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2010-9_2010-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4663", "Checksum": "b07a66dbd3728ac8517e8bab01fa6228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2010 9", "2010 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.08.2010 BKD 2010 9 (2010 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:37", "Checksum": "67782295e3ba5eab0973b189e699cc28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.08.2010 BKD 2010 9 (2010 III Nr. 9)\nRegeste:\nPädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG | Bildung\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Bildung |\n| Entscheiddatum: | 25.08.2010 |\n| Fallnummer: | BKD 2010 9 |\n| LGVE: | 2010 III Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG |\n| Leitsatz: | Pädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}