§ 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 12. April 2010) |