Dieses Interesse ist zwar als gewichtig einzustufen. Weil die Vorinstanz aber auch bei ihrer Praxis, für die Wiederholung von Prüfungen pro Prüfungssession einen einzigen Anmeldungszyklus zuzulassen, nicht davor gefeit ist, aufgrund nicht steuerbarer Einflüsse Anpassungen vornehmen zu müssen, wäre es angesichts sämtlicher Umstände und einer umfassenden Interessenabwägung vorliegend nicht verhältnismässig, die Anmeldefrist vom 15. September 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen zu lassen. Die Beschwerde wird demzufolge gutgeheissen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 17. April 2009) |