Dem steht das Interesse der Vorinstanz gegenüber, aus Effizienzgründen pro Prüfungssession nur einmal Repetitionsanmeldungen entgegennehmen und in den Planungsprozess einfliessen lassen zu müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer hat seit Einreichung der Beschwerde sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden. Wird er im Juni 2009 zu den strittigen Modulprüfungswiederholungen zugelassen, besteht die Möglichkeit, dass er seine Ausbildung plangemäss abschliessen kann. Dem Interesse des Beschwerdeführers, möglichst bald ins Berufsleben einzusteigen, steht als einzig stichhaltiges Interesse der Vorinstanz eine möglichst effiziente Gestaltung der internen Abläufe gegenüber.