Der Beschwerdeführer konnte sich also nur für die eigentlichen Prüfungswiederholungen anmelden, die frühestens im Sommer 2009, das heisst im Verlauf des Frühlingssemesters stattfinden. Entsprechendes geht auch aus dem Anmeldeformular der Vorinstanz hervor, welches für die Repetition der fraglichen Module keine Möglichkeit eines Besuchs der Lehrveranstaltungen vorsieht. Auch aus praktischen Überlegungen scheint es nur beschränkt Sinn zu machen, bereits ein gutes Dreivierteljahr zuvor auf einer Anmeldung zu beharren.