Die gleichen Daten gelten gemäss Auskunft des zuständigen Ressortleiters des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) gegenüber dem Bund. Weil die strittigen Modulprüfungswiederholungen im Sommersemester stattfinden, kann der Rechnungsstellungsstichtag folgerichtig nicht als Argument dafür dienen, dass eine Anmeldung bereits im Herbstsemester erfolgen musste. Die Vorinstanz geht also keiner Einnahmen verlustig, wenn sie den Beschwerdeführer bereits im Sommersemester 2009 zu den Wiederholungsprüfungen zulässt.